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Jugendordnung

Jugendordnung der Schachfreunde Geislingen 1990 e.V.

§ 1 Name und Mitgliedschaft

Alle Vereinsmitglieder bis zum vollendeten 21. Lebensjahr und alle regelmäßig und unmittelbar in der Vereinsjugendarbeit tätigen Mitarbeiter/innen bilden die Vereinsjugend im Schachverein Schachfreunde Geislingen 1990 e.V.

§ 2 Aufgaben und Ziele

Die Vereinsjugend ist jugend- und gesellschaftspolitisch aktiv. Sie will jungen Menschen ermöglichen, in zeitgemäßen Gemeinschaften Schachsport zu treiben. Darüber hinaus soll das gesellschaftliche Engagement angeregt, die Jugendarbeit im Verein unterstützt und koordiniert, und zur Persönlichkeitsbildung beigetragen werden.

§ 3 Organe der Vereinsjugend

Die Organe der Vereinsjugend sind:

1. der Jugendausschuß 2. die Jugendvollversammlung § 4 Die Jugendvollversammlung

1. Die Jugendvollversammlung ist das oberste Organ der Vereinsjugend. 2. Sie tritt mindestens einmal im Jahr zusammen und wird durch den Jugendleiter mindestens zwei Wochen vor dem anberaumten Termin öffentlich bekanntgemacht. Die Jugendvollversammlung ist vier bis sechs Wochen vor der Vereinshauptversammlung durchzuführen. 3. Aufgaben der Jugendvollversammlung sind: a) Entgegennahme der Berichte des Jugendausschuß b) Entlastung des Jugendausschuß c) Neuwahl und eventuelle Amtsenthebung des Jugendausschuß d) Beschlußfassung von Anträgen für die Hauptversammlung. 4. Die Jugendvollversammlung ist bei ordnungsgemäß erfolgter Einberufung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Stimmberechtigt ist jedes jugendliche Mitglied ab 10 Jahren und jeder innerhalb des Jugendbereichs gewählte Erwachsene. 5. Wählbar ist jedes Jugendmitglied ab dem 12.Lebensjahr. 6. Die Jugendvollversammlung ist in jedem Fall beschlußfähig. 7. Die Mitglieder des Jugendausschußes werden auf ein Jahr gewählt; gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Die Wahlen erfolgen offen oder durch Akklamation, sofern kein Antrag auf geheime Wahlen vorliegt. 8. Die Vereinsjugendsprecherin bzw. der Vereinsjugendsprecher dürfen bei Ihrer Wahl das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. 9. Als Jugendleiter ist jedes Vereinsmitglied ab dem vollendetem 18. Lebensjahr wählbar 10. Über die Jugendvollversammlung und über das Ergebnis der Wahlen ist ein Protokoll zu fertigen.

§ 5 Der Jugendausschuß Den Jugendausschuß bilden: 1. der oder die Jugendleiter/in 2. der oder die Stellvertreter/in des Jugendleiter/in 3. der oder die Jugendsprecher/in 4. der Jugendkassier 5. der Jugendschriftführer 6. evtl. weitere Mitarbeiter -2- -2-

Der oder die Vereinsjugendleiter/in ist stimmberechtigtes Mitglied im Vereinsvorstand und vertritt die Vereinsjugend nach innen und außen. Er oder sie leitet die Jugendausschußsitzungen, bei denen die Jugendarbeit geplant und koordiniert wird.

§ 6 Jugendkasse

1. Die Jugendkasse wird vom Jugendkassier geführt. 2. Die Jugendkasse ist Teil des Vereinsvermögens. Sie ist zum Jahresende mit der Kasse des Gesamtvereins abzustimmen. a) Die Vereinsjugend wirtschaftet selbstständig und eigenverantwortlich mit den ihr direkt zufließenden Jugendfördermitteln. Sie ist verantwortlicher Empfänger der Zuschüsse für jugendpflegerische Maßnahmen. b) Die Jugendkasse ist jährlich mindestens einmal von den vom Gesamtverein gewählten Kassenprüfern/Kassenprüferinnen zu prüfen.

§ 7 Gültigkeit und Änderung der Jugendordnung

Die Jugendordnung muß von der Hauptversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen werden. Das Gleiche gilt für Änderungen. Die Jugendordnung bzw. Änderungen der Jugendordnung tritt/treten mit der Bestätigung durch den Vereinsvorstand in Kraft.

§ 8 Sonstige Bestimmungen

Sofern in der Jugendordnung keine besonderen Regelungen enthalten sind, gelten jeweils die Bestimmungen der Vereinssatzung.

Geislingen, den 4. April 1998


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Letzte Änderung am: 31.05.2013 17:20 Uhr
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